2024-09-16, 01:52 AM
- Vergehen gegen die Obrigkeit
- Majestätsbeleidigung
- Die Beleidigung der Majestät des Fürsten oder der Fürstin durch Wort oder Akt wird mit Geldstrafe und Pranger geahndet.
- Die Beleidigung eines vom Fürsten oder von der Fürstin mit der Vertretung oder Auftrag berufenem Beamten in dieser Funktion ist im geringeren Maße als solche zu ahnden.
- Die Beleidigung der Majestät des Fürsten oder der Fürstin durch Wort oder Akt wird mit Geldstrafe und Pranger geahndet.
- Krontäuschung
- Wer sich durch Verkleidung oder Schrift anmaßt, sich als seine oder ihre Hoheit auszugeben, wird mit dem Tode bestraft.
- Wer unter falschem Zeugnis vorgibt auf Befehl der Krone zu handeln, wird gebrandmarkt und verbannt. Die Wache ist befugt, den bloßen Versuch mit totbringender Gewalt zu verhindern, wenn drohender Schaden es erforderlich macht.
- Dies ist keine Straftat wenn es sich um eine zuvor angekündigte schauspielerische Darbietung handelt.
- Wer sich durch Verkleidung oder Schrift anmaßt, sich als seine oder ihre Hoheit auszugeben, wird mit dem Tode bestraft.
- Zuwiderhandeln gegen einen Erlass
- Der Missetäter wird zu Zwangsarbeit oder Geldstrafe verurteilt.
- Der Missetäter wird zu Zwangsarbeit oder Geldstrafe verurteilt.
- Majestätsbeleidigung
- Göttergeächtete Vergehen
- Angriff auf das Fürstentum
- Dieses Vergehen liegt vor bei einer Invasion des Fürstentums mit der Absicht zu morden, zu plündern oder zu brandschatzen.
- Hierzu zählt auch das vorsätzliche Vergiften oder Verderben von Speis und Trank, das Wirken von Magie, die Gebäude zum Einsturz bringt oder vernünftigerweise den Tod mehrerer Personen in Kauf nimmt, sowie Schaden an den Stadttoren.
- Die Wache ist befugt, den Missetäter auf der Stelle zu töten, wenn dies zur Verhinderung notwendig ist. Andernfalls ist die Strafe für Verurteilung der Tod.
- Dieses Vergehen liegt vor bei einer Invasion des Fürstentums mit der Absicht zu morden, zu plündern oder zu brandschatzen.
- Unterstützen eines Angriffes auf das Fürstentum
- Dieses Vergehen liegt vor bei der wissentlichen Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung an stadtfremde Gruppierungen, die beabsichtigen, einen Angriff auf das Fürstentum auszuführen oder einen Bürger des Fürstentums zu töten, zu verstümmeln oder zu entführen.
- Der Missetäter muss Zahlungen zur Schadenskompensation an jedweden leisten, der durch den Angriff Schaden erlitten hat, eine Strafzahlung an die Stadt leisten und wird zu Zwangsarbeit verpflichtet.
- Anschließend wird der Missetäter aus der Stadt verbannt.
- Dieses Vergehen liegt vor bei der wissentlichen Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung an stadtfremde Gruppierungen, die beabsichtigen, einen Angriff auf das Fürstentum auszuführen oder einen Bürger des Fürstentums zu töten, zu verstümmeln oder zu entführen.
- Brandstiftung
- Der Missetäter wird zu Schadensersatz sowie zum Tode oder zu Zwangsarbeit verurteilt.
- Der Missetäter wird zu Schadensersatz sowie zum Tode oder zu Zwangsarbeit verurteilt.
- Entweihung eines Tempels oder Tempeldiebstahl
- Die Strafen sind Zwangsarbeit und Schadensersatzleistung.
- Außerdem wird dem Missetäter durch öffentliche Proklamation untersagt, eine heilige Stätte zu betreten.
- Die Strafen sind Zwangsarbeit und Schadensersatzleistung.
- Öffentliche Gotteslästerung
- Der Missetäter wird bis zum nächsten Sonnenaufgang inhaftiert oder an den Pranger gestellt.
- Der Missetäter wird bis zum nächsten Sonnenaufgang inhaftiert oder an den Pranger gestellt.
- Vergewaltigung
- Der Missetäter hat Zahlungen zur Schadenskompensation an das Opfer zu leisten.
- Anschließend wird er seiner Kleidung entledigt und öffentlich bis zum nächsten Sonnenaufgang in Ketten zur Schau gestellt und ausgepeitscht.
- Es ist dem Volk hierbei untersagt, den Missetäter zu attackieren.
- Der Missetäter wird anschließend verstümmelt.
- Der Missetäter hat Zahlungen zur Schadenskompensation an das Opfer zu leisten.
- Zaubern vor Gericht
- Der Missetäter wird in Ketten gelegt und hat eine Geldstrafe zu leisten sowie die Nacht im Gefängnis zu verbringen.
- Dies ist keine Straftat, wenn dem Zauberwirker zuvor die ausdrückliche Erlaubnis des Gerichts erteilt wurde.
- Der Missetäter wird in Ketten gelegt und hat eine Geldstrafe zu leisten sowie die Nacht im Gefängnis zu verbringen.
- Grabräuber
- Wer Grabbeigaben oder sterbliche Überreste aus einer Grabstätte des Fürstentums oder einer Grabstätte von Bürgern oder Kirchen des Fürstentums raubt, ist ein Grabräuber.
- Der Missetäter muss eine Geldstrafe und Schadensersatz an die Hinterbliebenen leisten.
- Er wird anschließend als Grabräuber gebrandmarkt.
- Wer Grabbeigaben oder sterbliche Überreste aus einer Grabstätte des Fürstentums oder einer Grabstätte von Bürgern oder Kirchen des Fürstentums raubt, ist ein Grabräuber.
- Leichenschändung
- Wer sich an sterblichen Überresten eines Bürgers des Fürstentums vergeht, ist ein Leichenschänder.
- Der Missetäter muss eine Geldstrafe und Schadensersatz an die Hinterbliebenen leisten.
- Er wird anschließend als Leichenschänder gebrandmarkt.
- Die Erschaffung eines Untoten in diesem Zusammenhang zählt als besonders schwere Form der Leichenschändung und wird durch Zwangsarbeit und Pranger ergänzt.
- Wer sich an sterblichen Überresten eines Bürgers des Fürstentums vergeht, ist ein Leichenschänder.
- Sklaverei
- Sklaverei ist verboten.
- Wer Sklaven hält, handelt oder zum Verkauf feilbietet, wird mit Verstümmelung, Brandmarkung, öffentlicher Kettenlegung und Auspeitschung, Kerker oder Verbannung bestraft.
- Schadensersatz ist zu leisten.
- Sklaverei ist verboten.
- Angriff auf das Fürstentum
- Vergehen gegen Leib und Leben
- Überfall auf einen Bürger mit Verletzungsfolge
- Der Angreifer wird zu Schadensersatz sowie Strafzahlung, Zwangsarbeit oder Pranger verurteilt.
- Ein Bürger ist eine Person, die Landbesitz in oder um die Stadt verfügt, Miete entrichtet oder eine Jahreszeit innerhalb der Mauern oder in Sichtweite der Mauern verbracht hat.
- Der Angreifer wird zu Schadensersatz sowie Strafzahlung, Zwangsarbeit oder Pranger verurteilt.
- Überfall auf einen Stadtfremden mit Verletzungsfolge
- Der Missetäter wird zu Schadensersatz verurteilt, möglicherweise auch zu einer Strafzahlung.
- Der Missetäter wird zu Schadensersatz verurteilt, möglicherweise auch zu einer Strafzahlung.
- Öffentliche Magiewirkung mit Schadensfolge
- Der Wirker muss Schadensersatz und Strafzahlung leisten sowie Zwangsarbeit ohne Magieunterstützung ableisten.
- Die Störung der öffentlichen Ordnung stellt ebenfalls einen Schaden dar; aus Panik resultierende Schäden ebenfalls.
- Der Wirker muss Schadensersatz und Strafzahlung leisten sowie Zwangsarbeit ohne Magieunterstützung ableisten.
- Mord
- Die Strafe für Mord ist der Tod.
- Wenn der Missetäter verurteilt wird, die Tat im Affekt begangen zu haben, kann er anstelle dessen öffentlich ausgepeitscht, in Ketten zur Schau gestellt und anschließend verbannt werden.
- Das Töten zur Verhinderung eines anderen Verbrechens wird im Ermessen des Gerichtes mit milderen Strafen belegt oder freigesprochen.
- Die Strafe für Mord ist der Tod.
- Überfall auf einen Bürger mit Verletzungsfolge
- Betrug, Erpressung und andere Missetaten
- Bestechung oder versuchte Bestechung
- Das Strafmaß beinhaltet Zwangsarbeit, eine Geldstrafe und eine öffentliche Kundgebung, die dem Missetäter untersagt, Aktivitäten auszuüben, die mit der Bestechung in Verbindung stehen.
- Das Strafmaß beinhaltet Zwangsarbeit, eine Geldstrafe und eine öffentliche Kundgebung, die dem Missetäter untersagt, Aktivitäten auszuüben, die mit der Bestechung in Verbindung stehen.
- Erpressung
- Der Missetäter wird mit einer Geldstrafe belegt und wird anschließend an den Pranger gestellt.
- Der Missetäter wird mit einer Geldstrafe belegt und wird anschließend an den Pranger gestellt.
- Diebstahl
- Der Dieb muss Geldstrafe und Schadensersatz leisten und wird anschließend an den Pranger gestellt.
- Der Dieb muss Geldstrafe und Schadensersatz leisten und wird anschließend an den Pranger gestellt.
- Schmuggel und Handel mit gestohlenen oder verbotenen Gütern
- Der Missetäter wird mit Geldstrafen belegt.
- Der Missetäter wird mit Geldstrafen belegt.
- Fälschung von Zahlungsmitteln, Rechtsdokumenten oder Kundgebungen
- Die Strafen sind Zwangsarbeit, Inhaftierung und Schadensersatz.
- Die Strafen sind Zwangsarbeit, Inhaftierung und Schadensersatz.
- Betrug und Schwindel
- Der Missetäter wird an den Pranger gestellt, gebrandmarkt und zu Geldstrafen und Schadensersatz verurteilt.
- Der Missetäter wird an den Pranger gestellt, gebrandmarkt und zu Geldstrafen und Schadensersatz verurteilt.
- Behinderung der Justiz
- Wer sich des Zeugnisses verweigert, vor der Wache versteckt, die Wache am Zutritt hindert oder die Wache dabei aufhält, jemanden zu verfolgen oder etwas sicherzustellen, wird mit Geldstrafe und Zwangsarbeit bestraft.
- Wer sich des Zeugnisses verweigert, vor der Wache versteckt, die Wache am Zutritt hindert oder die Wache dabei aufhält, jemanden zu verfolgen oder etwas sicherzustellen, wird mit Geldstrafe und Zwangsarbeit bestraft.
- Nachahmung eines Richters, Mitglied der Wache oder eines geweihten Priesters
- Wer vorgibt, das Amt des Richters auszuüben oder sich als ein bestimmter Richter verkleidet, zum Zwecke der Täuschung, wird mit dem Tode bestraft.
- Wer vorgibt, Mitglied der Wache zu sein oder ein geweihter Priester, wird mit Geldstrafe, Schadenskompensation und öffentlicher Brandmarkung bestraft.
- Wer vorgibt, das Amt des Richters auszuüben oder sich als ein bestimmter Richter verkleidet, zum Zwecke der Täuschung, wird mit dem Tode bestraft.
- Versperrung von Straßen, Toren und Türen
- Wer eine Straße, ein Tor oder eine Haustür versperrt oder deren Nutzung erheblich beeinträchtigt, wird mit einer Geldstrafe belegt und kann zu Schadensersatz herangezogen werden.
- Geschieht dies durch eine Kutsche oder einen Karren, so wird dem Missetäter die Erlaubnis versagt, diese innerhalb der Stadt zu fahren.
- Handelt es sich um ein Stadttor, so wird der Täter für einen Tag und eine Nacht inhaftiert.
- Wer eine Straße, ein Tor oder eine Haustür versperrt oder deren Nutzung erheblich beeinträchtigt, wird mit einer Geldstrafe belegt und kann zu Schadensersatz herangezogen werden.
- Widersetzung gegen die Verhaftung
- Wer sich der Verhaftung zu widersetzen sucht, wird mit einem Tag Gefängnis bestraft.
- Wer sich der Verhaftung zu widersetzen sucht, wird mit einem Tag Gefängnis bestraft.
- Vandalismus
- Der Täter wird mit Geldstrafe, Schadensersatz und Pranger bestraft.
- Bei Schäden an Gärten oder Schäden, die lediglich das Aussehen eines Objektes beeinträchtigen, kann auf den Pranger verzichtet werden.
- Der Täter wird mit Geldstrafe, Schadensersatz und Pranger bestraft.
- Bestechung oder versuchte Bestechung
- Gesetze die Geschäftspraktiken betreffend
- Namensgebung
- Ein jedes Gewerbe hat über einen Namen zu verfügen.
- Dieser Name ist auf Verträgen, Rechnungen und anderem Rechtsverkehr deutlich leserlich zu notieren.
- Ein jeder Name darf innerhalb der Stadt nur einmal vorhanden sein.
- Verleiht ein zweiter seinem Geschäft den gleichen oder einen verwechselbaren Namen, so muss dieser geändert werden und eine Geldstrafe sowie Schadensersatz geleistet werden.
- Es ist verboten, den Namen von Schlachten zu diesem Zwecke zu gebrauchen. Ausgenommen sind Tavernen, die am Ort der Schlacht errichtet werden.
- Es ist ebenfalls untersagt, ein Gewerbe nach einem Ort zu benennen, an dem es sich nicht befindet. Ausgenommen hiervon sind nach Anmeldung Niederlassungen ausländischer Handelsgemeinschaften.
- Den Namen der Stadt oder die Heraldik von Stadt oder Krone auf diese Weise zu gebrauchen ist nur auf ausdrückliche Erlaubnis des oder der Fürstin gestattet.
- Ebenso ist es untersagt, die Namen der Götter auf diese Weise zu gebrauchen, wenn es sich nicht um einen Tempel handelt. Dieses Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf die Gewerbetätigkeiten eines Tempels.
- Der Name eines Handelsgewerbes ist deutlich lesbar außen anzubringen und bei Nacht zu erleuchten.
- Zuwiderhandeln wird mit Geldstrafe belegt.
- Ein jedes Gewerbe hat über einen Namen zu verfügen.
- Sternenerz
- Die Förderung, Verarbeitung und der Handel von Sternenerz sowie die Verarbeitung und der Handel von Sternenstahl ist nur mit fürstlicher Konzession gestattet.
- Der Verstoß wird mit Geldstrafen und Pranger geahndet.
- Die Förderung, Verarbeitung und der Handel von Sternenerz sowie die Verarbeitung und der Handel von Sternenstahl ist nur mit fürstlicher Konzession gestattet.
- Namensgebung
